Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Rosenberger GmbH & Co. KG

(FO-00032 gültig ab 07.03.2017)

1. Ausschließliche Geltung

1.1  Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden, die bei Abschluss des Vertrages mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, also Unternehmer sind. Diese werden nachstehend auch Besteller genannt. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an die vorgenannten Besteller, auch wenn diese Bedingungen bei künftigen Vertragsschlüssen nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden.

1.2  Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen. Insbesondere die vorbehaltlose Lieferung von Waren oder die Leistung von Diensten oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bedingungen.

2. Angebote / Vertragsschluss / Kataloge

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere ist die Übersendung einer Preisliste kein Angebot.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.

2.3 Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zu den Angeboten gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung als ausdrücklich verbindlich bezeichnen.

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1 Die Liefer- und Leistungsfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

3.2 Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden oder das Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Liefer- und Leistungsfristen und -termine verlängern sich angemessen, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Verträgen uns gegenüber in Verzug ist.

3.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Über Lieferverzögerungen aufgrund nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung informieren wir den Besteller unverzüglich.

3.4 Bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen auch bei unseren Zulieferanten verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder auf die Leistung von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.

Wir haben bei dauerhaften Liefer- oder Leistungsverzögerungen durch die vorstehenden Ereignisse auch das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Der Besteller kann innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrage zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller in diesem Falle zurücktreten.

3.5  Geraten wir in Verzug, haften wir nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 auf Schadensersatz. Weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug gegen uns sind ausgeschlossen.

4. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Teillieferung

4.1 Erfüllungs- und Leistungsort für die Lieferung sind unsere Betriebsräume in Bielefeld.

4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers. Das gilt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise frachtfrei liefern.

4.3 Wir bestimmen die Versandart, den Versandweg und den Frachtführer. Eine Versicherung wird nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

4.4 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

5. Preise und Zahlung

5.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

5.2 Die Kosten für die Aufstellung von Maschinen durch einen Techniker werden gesondert in Rechnung gestellt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht und Verpackungskosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.4 Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben.

5.5 Gewähren wir im Einzelfall Skonto, beträgt die Skontofrist mangels anderweitiger Vereinbarung zehn Tage ab dem Datum der Rechnung. Rechnungen werden spätestens am Tage nach dem Rechnungsdatum versandt.

5.6 Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens jedoch acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz übersteigen, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

5.7 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn wir zu ihrer Begleichung zahlungshalber Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltung

6.1  Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6.2 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1  Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Kaufpreiszahlung vor. Ferner behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen gleich aus welchem Rechtsgrund, bezahlt sind.

7.2  Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Das gilt nicht, soweit insbesondere bei Lieferung von Software im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Im Einzelnen gilt folgendes:

a)  Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

b)  Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt er hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.

Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung vorbehält.

c) Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

d)  Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.

7.3  Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

7.4  Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

7.5  Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

7.6  Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren, wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

8. Mängelansprüche

8.1  Werden gebrauchte Sachen verkauft, kauft der Besteller die Ware in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages befindet. Rechte aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.

8.2 Werden neue Sachen gekauft, gilt folgendes: Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung und im Falle von Werkverträgen der Anspruch auf Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

8.3 Soweit sich die Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort (dort wo der Besteller die Ware tatsächlich in Besitz nimmt) verbracht worden ist, trägt diese Kosten der Besteller, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsschluss mit uns vereinbart.

8.4 Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur unter den Voraussetzungen der nachstehenden Ziffer 9 zu.

8.5 § 377 HGB bleibt unberührt.

9. Schadensersatz

9.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in gesetzlicher Höhe, wenn diese

a) auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder

b) auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder

c) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf Arglist beruhen oder

d) auf der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie beruhen.

Sind die vorstehenden Voraussetzungen zu a) bis d) nicht erfüllt und beruht ein Schaden auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehen den und vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelung sind Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

9.2 Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

10. Verjährung von Sachmängelansprüchen

Ansprüche unseres Vertragspartners aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

b) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 479 BGB oder

c) der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.

In den Fällen a), b) und c) und für Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht gemäß Ziffer 9 ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.

11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Bielefeld. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.

11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie zwischen zwei Vertragsparteien mit Sitz in Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

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